Betreuung kranker Kinder

erstellt am: 02.11.2020 | von: PaulaundMax | Kategorie(n): Aktuelles, Home

Liebe Eltern unserer Einrichtungen in Hamburg,

mit dem 02.11.2020 tritt die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) im Rahmen des „Lockdown light“ in Kraft.

Bitte berücksichtigen Sie den für uns relevanten §24

§ 24 Kindertagesstätten

(1) Die Kindertagesstätten (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) in der Freien und Hansestadt Hamburg sind geöffnet und im Regelbetrieb. Alle Kinder haben einen Anspruch auf die Betreuung im Rahmen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes.

(2) Kinder mit Fieber oder Husten, der nicht durch eine chronische Erkrankung hervorgerufen wird, dürfen in Kindertagesstätten nicht betreut werden. Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen ebenfalls nicht in Kindertagesstätten betreut werden. §§ 35 und 36 bleiben unberührt.

(3) Sonstige hygienerechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Ausflüge von Kindertagesstätten mit Übernachtung sind untersagt.

 

Alle Kinder mit den oben stehenden Krankheitssymptomen unterliegen daher wieder einem stärken und v.a. gesetzlich verankerten Ausschluss aus der Betreuung.

Die Verordnung im Ganzen können Sie auf der Webseite der Stadt Hamburg unter folgendem Link kostenfrei einsehen HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO

 

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